Rettungsdienstschulen Bayern GmbH - Unser Brandschutz-Angebot für Ihr Unternehmen:

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Unser Brandschutz-Angebot für Ihr Unternehmen:

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben übernehmen wir im Bereich Brandschutz folgende Schulungen:

  • Brandschutzunterweisungen zugeschnitten für Ihren Betrieb (Jährlich Pflicht nach BGV A1 und VDS 2000)
  • Handhabung Feuerlöscher ( Jährlich Pflicht nach BGV A1 und VDS 2000)
  • Ausbildung zum Brandschutzhelfer

In Absprache mit Ihrem Unternehmen dauert eine Brandschutzunterweisung für 10- 15 Teilnehmer incl. der Übung im Gebrauch eines Feuerlöschers an einem TÜV-geprüften Brandsimulator 3-4 Stunden.

In den Kursgebühren inbegriffen ist die psychotraumatologische Nachbetreuung der eingesetzten/ betroffenen Kräfte nach einem Brandereignis.



Ergänzende Informationen zum Thema Brandschutz
Aktuelle Zahlen und Fakten rund um den Brandschutz
  • In Deutschland sterben jährlich 1500 Menschen bei Feuerentwicklungen in Gebäuden.
  • Der geschätzte Sachschaden wird mit ca. 3,5 Mrd. Euro beziffert.
  • Über 50% dieser Brandfälle wären durch geschultes Betriebspersonal verhinderbar gewesen.
  • Unternehmer sind dazu verpflichtet ihre Mitarbeiter zu schulen. Weitere Informationen hierzu haben wir für Sie weiter unten zusammengestellt.
(Quellen: Vds Schadensverhütung/Statistisches Bundesamt)

 

Kursdauer: 3-4 Stunden
Nächster Kurstermin: auf Anfrage für Gruppen von 10-15 Teilnehmern
Kosten: pauschal 400,- EUR

 



Rechtliche Grundlagen
Warum müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter schulen?

Unfallverhütungsvorschriften
BGV A1 Allgemeine Vorschriften ( bisher VBG 1 )
 
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

§ 22 Abs. 2:

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.



Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)


§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahme zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind (...)

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung (...) müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren stehen (...)

§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen ...


Krankenhaus-Richtlinien

§ 36 Abs. 5:
Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens einmal zu belehren über:
1. die Anordnung und Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlösch-, Feuermelde, und Alarmeinrichtungen und
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand.



Allgemeine Feuersicherungs-Bedingungen (AFB)

§7
Der Versicherungsschutz kann beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschriften – wie die ASF – nicht eingehalten werden. So kann eine unzureichende Ausstattung mit Feuerlöschern, eine unregelmäßige Prüfung der Löschgeräte, eine mangelhafte Ausbildung der Mitarbeiter oder gar eine unterlassene Schulung als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden, die zu einem Ausschluss des Schadenersatzes durch die Feuerversicherung nach einem Brand führt. (Vgl. Isterling, Handbuch Betrieblicher Brandschutz)

 
 
BGI 560 ( bisher ZH 1/112 )
Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Abschnitt 12 ( Technischer Brandschutz )
Punkt 7.3 Brandbekämpfung im Kleinbetrieb

Der Kleinbetrieb muss im allgemeinen ohne einen besonderen Fachmann für die Brandbekämpfung auskommen. Daraus folgt, dass hier umso mehr jeder Mitarbeiter aufgefordert ist, sich mit dem Problem der Brandbekämpfung zu befassen und zumindest Kenntnisse in der Anwendung von Handfeuerlöschern zu erwerben.
 
Punkt 9.6 Absatz1: Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden
Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit Ihm umgehen kann.
Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher unterwiesen werden. Dafür verwendet man zweckmäßiger Weise Löscher mit älteren Füllungen. ......
(Anmerkung des Autors: Es gibt auch Übungslöscher die auf Wasserbasis arbeiten und geringere Kosten verursachen)
 
 
Betriebssicherheitsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrsichv/
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
 
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
(2) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erfordrlichen Vorkehrungen zu treffen, damit

   1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung  insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
   2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung unterhalten.

 

 


 

Im "Pulsschlag", dem Informationsblatt der Medizinischen Einrichtungen der Universität Münster, Ausgabe 01/1998 erschien folgender Artikel über den Einsatz eines neuen Übungsgerätes zur Brandbekämpfung:

Wenn PC oder Papierkorb in Flammen stehen, dürfte es wohl zu spät sein, erst einmal die Gebrauchsanweisung des Feuerlöschers zu studieren. Viele Beschäftigte der ME wissen mit diesen Geräten und anderen Maßnahmen zur Bekämpfung und Vorbeugung von Bränden unterschiedlichster Art heute bestens Bescheid. Zumindest diejenigen, allen voran Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pflegerischen Bereichs, die an einer der vielen Brandschutzeinweisungen der Werkfeuerwehr teilgenommen haben. Das Interesse an diesen gesetzlich sogar jährlich vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Unterrichtungen nimmt in den letzten Jahren deutlich zu: Innerhalb von nur zwei Jahren hat sich die Zahl der Teilnehmer von 324 in 1995 auf 2970 in 1997 gut verneunfacht.

Für die Werkfeuerwehr ist diese Entwicklung zwar erfreulich, doch kein Grund, sich jetzt beruhigt zurückzulehnen. Vielmehr will das Team um Josef Strotmeier Engagement und Aktivitäten auf diesem Gebiet eher noch verstärken. Was den praktischen Teil betrifft, so dürften die Unterweisungen künftig sogar noch beeindruckender, dadurch vielleicht sogar noch effektiver und nicht zuletzt auch umweltfreundlicher werden. Seit Jahresbeginn verfügt die Feuerwehr nämlich über einen mobilen Brandsimulator. Mit diesem Gerät können Brände unterschiedlichster Art realitätsnah demonstriert und das gezielte Ersticken der Flammen mit den diversen Löschmitteln in aller Ruhe immer wieder eingeübt werden, ohne dass wie früher das Feuer vielleicht längst verglüht ist. Von einem elektronischen Steuerpult aus wird per Knopfdruck Propangas zu einer metallenen Brandplattform geleitet, und auf ein weiteres Signal hin springen die Flammen empor.

Demonstriert werden können anhand verschiedenen Zubehörs der Anlage nicht nur Mülleimer-, PC-, Flächen- oder Flüssigkeitsbrände, auch die Explosion einer Spraydose wird eindrucksvoll vor Augen geführt oder auch die Konsequenz bei Einsatz eines falschen Löschmittels. Dadurch, dass das Feuer vom Steuerpult aus in kürzester Folge beliebig oft wieder entfacht werden kann, hat auch jeder Teilnehmer tatsächlich die Gelegenheit, mit dem Löschgerät auf lodernde Flammen zu zielen.


Veränderungen sind in Kürze auch hinsichtlich der Organisation der Brandschutzeinweisungen zu erwarten. Neben der theoretischen und praktischen Grundeinweisung für Neulinge werden künftig für Fortgeschrittene Wiederholungs- und Erweiterungsübungen im praktischen Bereich angeboten. Darüber hinaus soll es auf der Grundlage des neuen Alarm- und Einsatzplanes spezielle Einweisungen für Führungskräfte - etwa Stationsleitungen, Oberschwestern, Meister und leitende Ärzte - geben. Denn bei diesem Personenkreis, so Strotmeier, liege im Ernstfall die erste praktische Einsatzleitung bis zur Ablösung durch die Feuerwehr. Nach der guten Resonanz im Pflegebereich sollen jetzt, nicht zuletzt auf Initiative des wissenschaftlichen Personalrats, verstärkt auch Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes angesprochen werden.

 


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