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Gemäß den gesetzlichen Vorgaben übernehmen wir im Bereich Brandschutz folgende Schulungen:
- Brandschutzunterweisungen zugeschnitten für Ihren Betrieb (Jährlich Pflicht nach BGV A1 und VDS 2000)
- Handhabung Feuerlöscher ( Jährlich Pflicht nach BGV A1 und VDS 2000)
- Ausbildung zum Brandschutzhelfer
In Absprache mit Ihrem Unternehmen dauert eine Brandschutzunterweisung
für 10- 15 Teilnehmer incl. der Übung im Gebrauch eines Feuerlöschers
an einem TÜV-geprüften Brandsimulator 3-4 Stunden.
In den Kursgebühren inbegriffen ist die psychotraumatologische
Nachbetreuung der eingesetzten/ betroffenen Kräfte nach einem
Brandereignis.
Ergänzende Informationen zum Thema Brandschutz
Aktuelle Zahlen und Fakten rund um den Brandschutz
- In Deutschland sterben jährlich 1500 Menschen bei Feuerentwicklungen in Gebäuden.
- Der geschätzte Sachschaden wird mit ca. 3,5 Mrd. Euro beziffert.
- Über 50% dieser Brandfälle wären durch geschultes Betriebspersonal verhinderbar gewesen.
- Unternehmer
sind dazu verpflichtet ihre Mitarbeiter zu schulen. Weitere
Informationen hierzu haben wir für Sie weiter unten zusammengestellt.
(Quellen: Vds Schadensverhütung/Statistisches Bundesamt)
| Kursdauer: |
3-4 Stunden
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Nächster Kurstermin: |
auf Anfrage für Gruppen von 10-15 Teilnehmern
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Kosten: |
pauschal 400,- EUR
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Rechtliche Grundlagen
Warum müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter schulen?
Unfallverhütungsvorschriften
BGV A1 Allgemeine Vorschriften ( bisher VBG 1 )
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung,
entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich
oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden
Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen
staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu
vermitteln.
§ 22 Abs. 2:
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die
Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für
den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des
unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen
Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine
ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung mit
Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut
zu machen.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der
Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahme zu treffen, die
zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten
erforderlich sind (...)
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die
Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der
Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung (...)
müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und
den bestehenden besonderen Gefahren stehen (...)
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend
und angemessen zu unterweisen ...
Krankenhaus-Richtlinien
§ 36 Abs. 5:
Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens einmal zu belehren über:
1. die Anordnung und Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlösch-, Feuermelde, und Alarmeinrichtungen und
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand.
Allgemeine Feuersicherungs-Bedingungen (AFB)
§7
Der Versicherungsschutz kann beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschriften – wie die ASF – nicht eingehalten werden. So kann eine unzureichende Ausstattung mit Feuerlöschern, eine unregelmäßige Prüfung der Löschgeräte, eine mangelhafte Ausbildung der Mitarbeiter oder gar eine unterlassene Schulung als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden,
die zu einem Ausschluss des Schadenersatzes durch die Feuerversicherung
nach einem Brand führt. (Vgl. Isterling, Handbuch Betrieblicher
Brandschutz)
BGI 560 ( bisher ZH 1/112 )
Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Abschnitt 12 ( Technischer Brandschutz )
Punkt 7.3 Brandbekämpfung im Kleinbetrieb
Der
Kleinbetrieb muss im allgemeinen ohne einen besonderen Fachmann für die
Brandbekämpfung auskommen. Daraus folgt, dass hier umso mehr jeder
Mitarbeiter aufgefordert ist, sich mit dem Problem der Brandbekämpfung
zu befassen und zumindest Kenntnisse in der Anwendung von
Handfeuerlöschern zu erwerben.
Punkt 9.6 Absatz1: Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden
Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit Ihm umgehen kann.
Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl
geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der
Feuerlöscher unterwiesen werden. Dafür verwendet man zweckmäßiger Weise
Löscher mit älteren Füllungen. ......
(Anmerkung des Autors: Es gibt auch Übungslöscher die auf Wasserbasis arbeiten und geringere Kosten verursachen)
Betriebssicherheitsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrsichv/
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung
von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit
beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation
des betrieblichen Arbeitsschutzes
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
(2) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erfordrlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene
Unterweisung insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen
Gefahren erhalten und
2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und
Umbauarbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle
Unterweisung unterhalten.
Im "Pulsschlag", dem Informationsblatt der Medizinischen
Einrichtungen der Universität Münster, Ausgabe 01/1998 erschien
folgender Artikel über den Einsatz eines neuen Übungsgerätes zur
Brandbekämpfung:
Wenn PC oder Papierkorb in Flammen stehen, dürfte es wohl zu
spät sein, erst einmal die Gebrauchsanweisung des Feuerlöschers zu
studieren. Viele Beschäftigte der ME wissen mit diesen Geräten und
anderen Maßnahmen zur Bekämpfung und Vorbeugung von Bränden
unterschiedlichster Art heute bestens Bescheid. Zumindest diejenigen,
allen voran Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pflegerischen
Bereichs, die an einer der vielen Brandschutzeinweisungen der
Werkfeuerwehr teilgenommen haben. Das Interesse an diesen gesetzlich
sogar jährlich vorgeschriebenen theoretischen und praktischen
Unterrichtungen nimmt in den letzten Jahren deutlich zu: Innerhalb von
nur zwei Jahren hat sich die Zahl der Teilnehmer von 324 in 1995 auf
2970 in 1997 gut verneunfacht.
Für die Werkfeuerwehr ist diese Entwicklung zwar erfreulich, doch kein
Grund, sich jetzt beruhigt zurückzulehnen. Vielmehr will das Team um
Josef Strotmeier Engagement und Aktivitäten auf diesem Gebiet eher noch
verstärken. Was den praktischen Teil betrifft, so dürften die
Unterweisungen künftig sogar noch beeindruckender, dadurch vielleicht
sogar noch effektiver und nicht zuletzt auch umweltfreundlicher werden.
Seit Jahresbeginn verfügt die Feuerwehr nämlich über einen mobilen
Brandsimulator. Mit diesem Gerät können Brände unterschiedlichster Art
realitätsnah demonstriert und das gezielte Ersticken der Flammen mit
den diversen Löschmitteln in aller Ruhe immer wieder eingeübt werden,
ohne dass wie früher das Feuer vielleicht längst verglüht ist. Von
einem elektronischen Steuerpult aus wird per Knopfdruck Propangas zu
einer metallenen Brandplattform geleitet, und auf ein weiteres Signal
hin springen die Flammen empor.
Demonstriert werden können anhand verschiedenen Zubehörs der Anlage
nicht nur Mülleimer-, PC-, Flächen- oder Flüssigkeitsbrände, auch die
Explosion einer Spraydose wird eindrucksvoll vor Augen geführt oder
auch die Konsequenz bei Einsatz eines falschen Löschmittels. Dadurch,
dass das Feuer vom Steuerpult aus in kürzester Folge beliebig oft
wieder entfacht werden kann, hat auch jeder Teilnehmer tatsächlich die
Gelegenheit, mit dem Löschgerät auf lodernde Flammen zu zielen.
Veränderungen sind in Kürze auch hinsichtlich der Organisation der
Brandschutzeinweisungen zu erwarten. Neben der theoretischen und
praktischen Grundeinweisung für Neulinge werden künftig für
Fortgeschrittene Wiederholungs- und Erweiterungsübungen im praktischen
Bereich angeboten. Darüber hinaus soll es auf der Grundlage des neuen
Alarm- und Einsatzplanes spezielle Einweisungen für Führungskräfte -
etwa Stationsleitungen, Oberschwestern, Meister und leitende Ärzte -
geben. Denn bei diesem Personenkreis, so Strotmeier, liege im Ernstfall
die erste praktische Einsatzleitung bis zur Ablösung durch die
Feuerwehr. Nach der guten Resonanz im Pflegebereich sollen jetzt, nicht
zuletzt auf Initiative des wissenschaftlichen Personalrats, verstärkt
auch Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes angesprochen werden.
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